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Richtlinienkonforme Auslegung der Beweislastumkehr im Verbraucherkauf

BGH Urteil vom 12.10.2016 VIII ZR 103/15, Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 2015/ C-497/13, NJW 2015, 2237

Tatbestand:

Der Kläger erwarb bei von einer Kraftfahrzeughändlerin ein Fahrzeug zum Preis von 16.200€. Nach 13.000 km schaltete sich die Automatikschaltung in der Einstellung „D“ nicht mehr eigenständig in den Leerlauf und der Motor starb ab. Bei Steigungen war es unmöglich geworden Anzufahren oder rückwärts zu fahren. Nachdem die Frist zur Mangelbeseitigung erfolglos abgelaufen war, trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Er verlangt nun die Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz.

In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Kläger beweisfällig geblieben sei. Er habe nicht dargelegt, dass bei dem Fahrzeug ein Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen habe.

Die Gerichte legten den § 476 BGB dahingehend aus, dass die Vermutung des § 476 BGB nicht für die Frage gelte, ob ein sog. Grundmangel vorliege.

Könne nicht ausreichend bewiesen werden, dass ein Mangel auf einen vertragswidrigen Zustand der Sache zurückzuführen ist, dann gehe dies zu Lasten des Klägers.

Entscheidung:

Der BGH hat entschieden, dass der Verbraucher nur zu beweisen habe, dass der Kaufgegenstand nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards entspreche, die er im Allgemeinen auch erwarten dürfe. Die Vermutungswirkung des § 476 BGB greife demnach schon, wenn es dem Käufer gelingt dazulegen, dass sich innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand gezeigt habe, der die Haftung des Verkäufers begründen würde. Ausreichend sei weiterhin, dass der Mangel als sog. Grundmangel bei Gefahrübergang vorgelegen habe.

Diese geänderte Auslegung hat zur Folge, dass der Verkäufer nunmehr darlegen muss, dass der Mangel eben nicht schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat d.h. er hat zu beweisen, dass der Mangel auf ein Fehlverhalten des Verbrauchers zurückzuführen ist und dem Verkäufer nicht zurechenbar ist.