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Abwarten bei Aufklärung sicherheitsrelevanter Mängel unzumutbar

BGH Urteil vom 26. Oktober 2016 – VII ZR 240/1

Nach Abschluss eines Kaufvertrages über einen Pkw und dessen Übergabe an den Käufer machte der Käufer nach kurzer Zeit Mängel beim Kupplungspedal des Pkw bei dem Verkäufer geltend. Der Käufer hat behauptet, dass das Kupplungspedal nach seiner Betätigung am Fahrzeugboden hängenbleibe und anschließend in seine Ausgangsposition zurückgezogen werden müsse. Ein automatisches Lösen der Kupplung sei nicht erfolgt.

Der Käufer brachte das Fahrzeug zum Verkäufer und rügte den Mangel. Bei der folgenden Untersuchung konnte ein Hängenbleiben der Kupplung jedoch auch nach mehrmaliger Betätigung nicht festgestellt werden. Der Käufer insistierte auf die Mängelbeseitigung. Der Verkäufer jedoch lehnte diese mit der Begründung ab, dass kein Grund zur Annahme eines Mangels bestünde. Daraufhin erklärte der Käufer dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der BGH hat entschieden, dass der Käufer berechtigt war von seinen Mängelrechten Gebrauch zu machen und vom Vertrag zurück zu treten. Bei dem angegebenen Mangel handele es sich nicht bloß um einen „Komfortmangel“, sondern um einen sicherheitsrelevanten Mangel, denn eine solche Fehlfunktion könne eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrleistung bedeuten. Ein verantwortungsbewusstes Führen des Fahrzeuges sei in diesem Fall ausgeschlossen, da der Ursprung des Mangels nicht endgültig habe aufgeklärt werden können. Daher sei der Käufer berechtigt gewesen vom Kaufvertrag zurück treten und habe keine längere Wartezeit für die Aufklärung des Mangels nicht hinnehmen müssen.