Beschädigung Waschanlage
BGH, 19.07.2018, VII ZR 251/17
Tatbestand:
Was war passiert ? Der Fahrer des ersten Fahrzeuges in einer vollautomatischen Waschanlage betätigte grundlos die Bremse, sein Fahrzeug blieb dadurch stehen, das nachfolgende Fahrzeug wurde aufgeschoben und beschädigt.
Der Fahrer des zweiten Fahrzeuges machte gegenüber dem Waschanlagenbetreiber Schadensersatzansprüche geltend.
Entscheidung:
Der BGH stellte in seiner Entscheidung folgende Grundsätze auf:
- bei dem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeuges handelt es sich um einen Werkvertrag
- derjenige, der eine Gefahrenanlage, etwa durch den Betrieb einer Waschstraße, schafft, ist grds. verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern
- eine ununterbrochene Überwachung des Waschvorgangs und die sofortige Möglichkeit des Abbrechens des Schleppvorganges bei einer gefährlichen Situation ist nicht erforderlich
- es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigungen anderer tunlichst abzuwenden
- zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören
- den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren
In derartigen Konstellationen dürfte es deshalb darauf ankommen, ob der Betreiber der Waschanlage die Benutzer über die zu beachtenden Verhaltensregeln in geeigneter Weise informiert hat. Dies ist dann immer eine Einzelfallentscheidung.
Neben möglichen Ansprüchen gegenüber dem Betreiber der Waschstraße bestehen in jedem Fall Ansprüche gegen den Fahrer und Halter des schadensverursachenden Fahrzeuges und deren Haftpflichtversicherung.