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Chiptuning stellt Wertminderung dar

OLG Frankfurt, Urt. v. 04.12.2014, Az. 12 U 137 / 13

Tatbestand:

Die Klägerin (Autohändler) nimmt den Beklagten (ehemaliger Leasingnehmer) auf Ausgleich der Wertminderung des Leasingfahrzeugs nach regulärer Beendigung des Leasingvertrages in Anspruch. Es ist durch einen Sachverständigen festgestellt worden, dass der Beklagte das Fahrzeug sehr wahrscheinlich chip-getunt hatte. Ein Chip-Tuning dient der Leistungssteigerung des Motors.

Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang ein chip-tuning eine Minderung des vereinbarten Rücknahmewerts des Fahrzeugs begründet.

Entscheidung:

Die Rechtsprechung geht von einer merkantilen Wertminderung aus. Ein Chip-Tuning diene der Leistungssteigerung des Motors eines Leasingfahrzeugs. Dies gehe über den vertragsgemäßen Gebrauch und die damit verbundene Abnutzung hinaus, denn es bestünde die Gefahr eines übermäßigen Verschleißes, für welchen die Bauteile konstruktiv nicht ausgelegt seien. Diese Gefahr bestünde auch bei vergleichsweise kurzen Laufzeiten von lediglich 9.000 km bis 10.000km.Dies gelte jedenfalls bei herstellerfremden Eingriffen in die Motorelektronik zur Leistungssteigerung. Zudem erlösche die Betriebserlaubnis durch die leistungssteigernde Maßnahme.

Die Höhe der merkantilen Wertminderung ist Einzelfallabhängig. Eine Pauschalisierung der Wertminderung ist nicht zulässig, da Spätfolgen für den Motor nur vermutet werden können, soweit sie noch nicht eingetreten sind. Das OLG F.a.M. sieht im konkreten Fall eine Wertminderung i.H.v. € 1.500,00 als angemessen an.