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Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel

BGH, 15.05.2018 – VI ZR 233/17

Unfallschadenversicherung- Sind Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess zulässig?

Die am Unfall beteiligten Fahrzeuge fahren auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegerspuren. Sie kollidieren miteinander seitlich. Umstritten ist, welches der beiden Fahrzeuge seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Der Kläger behauptet, der Beklagte sei seitlich auf seine Fahrspur gedrängt. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe beim Abbiegen seine Fahrspur befahren und sei dabei gegen sein Fahrzeug gestoßen.

Der Kläger hat im Frontbereich er seines Fahrzeuges eine installierte Videokamera, eine sogenannte Dashcam. Fraglich ist, ob die Videoaufnahme als Beweismittel verwertet werden kann. Damit könnte der Kläger den Beweis führen, der Beklagte habe die Fahrspur gewechselt. Ein Mitverschulden des Klägers käme dann nicht in Betracht.

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 beschäftigt (Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17):

Problematisch ist, ob die Videoaufzeichnung einem sogenannten Beweisverwertungsverbot unterliegt. Die in dem Fahrzeug des Klägers installierte Dashcam hatte über einen Zeitraum von ca. 4 Sekunden ohne konkreten Anlass aufgezeichnet. Da die Videoaufzeichnung dem Handlungsregime des Bundesdatenschutzgesetzes unterliegt, ist eine solche Videoaufzeichnung unzulässig. Denn sie ist ohne die Einwilligung der Betroffenen erfolgt.

Im Zivilrecht gereift für die Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel nicht ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot.

In jedem Einzelfall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen: Dabei steht auf der einen Seite das Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seines Anspruches, seinen im Grundgesetz verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege und an einer materiell richtigen Entscheidung nach freier Beweiswürdigung. Auf der anderen Seite hingegen steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls als Recht am eigenen Bild, sofern er auf der Aufnahme für Dritte erkennbar ist.

Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Beweisgegner „lediglich“ in seiner Sozialsphäre betroffen ist. Denn der Unfall ist im öffentlichen Straßenverkehr geschieden. Indem der Beweisgegner am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, hat er sich der Wahrnehmung und der Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer selbst ausgesetzt. Für die Verwertung der Dashcam-Aufnahme spricht auch die Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens. Denn der Beweisführer muss beweisen, dass der Unfall wie von ihm vorgetragen gesehen ist. Sind keine Zeugen vorhanden, bleibt ihm nur ein unfallanalytisches Gutachten. Ein solches setzt allerdings verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es oftmals fehlt.

Deshalb ist die Videoaufnahme einer Dashcam – obwohl datenschutzrechtlich unzulässig – als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess nach einer Interessen- und Güterabwägung verwertbar.