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Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeiten

Muss sich der Geschädigte bei einem unverschuldeten Unfall auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen?

Der Unfallverursacher fuhr unachtsam rückwärts in das Fahrzeug des Geschädigten. Hierdurch ist der Stoßfänger des Fahrzeugs des Geschädigten zugedrückt worden, so dass der rechte Xenon-Scheinwerfer Druck erhalten hat und der innere Halter des Scheinwerfers abrissen ist.
Der Geschädigte ließ daraufhin den kompletten Scheinwerfer austauschen.
Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zahlte jedoch die Kosten für den Austausch des Scheinwerfers in Höhe von ca. 1500 Euro nicht. Er war der Auffassung, dass es ausgereicht hätte, eine günstigere Reparatur mittels eines vom Hersteller angebotenen Reparaturkits vorzunehmen. Insoweit wären lediglich Kosten in Höhe von ca. 100 Euro entstanden.
Bei einer Reparatur mit dem Reparaturkit wird die beschädigte Lasche bzw. das abgerissene Restteil (Kunststoff) abgenommen/abgeschnitten. Am Scheinwerfer finden sich bereits zwei Aufnahmen mit entsprechenden Gewindebohrungen. An der Reparaturbefestigung sitzen zwei Stege, die formschlüssig mit einem Steg am Gehäuse verbunden werden. Zunächst wird die Befestigungsmuffe mit normalen Schrauben an das Gehäuse verschraubt. Dann kann der Scheinwerfer mit der Scheinwerferaufnahme fest verschraubt werden. Die Funktion und Einstellbarkeit des Scheinwerfers ist durch die Reparaturmaßnahme nach wie vor gewährleistet.
Wenn jedoch die nachträglich verbaute Lasche bei einem weiteren Unfall nicht zur Bohrung hin, sondern zur Reparaturkit –Verschraubung aufreißt, kann der Geschädigte die günstige Möglichkeit der Reparatur mit Reparaturkit nicht mehr nutzen. Der Scheinwerfer muss dann in jedem Fall komplett ersetzt werden.
Da der Geschädigte bei einem zweiten unverschuldeten Unfall nicht mehr die Möglichkeit der günstigeren Reparatur hat, sind von Haftpflichtversicherer die Kosten für den Austausch des kompletten Scheinwerfers zu ersetzen.

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