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Marderschäden bei Teilkaskoversicherung

OLG Frankfurt am Main, Az.: 7 U 25/16

Tatbestand:

Ansprüche aus der Kasko- oder Teilkaskoversicherung richten sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Ohne den individuellen Vertrag zu kennen, lässt sich im jeweiligen konkreten Einzelfall nicht prüfen, welche Schäden über die Versicherung abgedeckt sind.

Das OLG F.a.M. (Az.: 7 U 25/16) hatte jetzt darüber zu entscheiden, welche Schäden in der Teilkaskoversicherung bei Beschädigungen durch Marder, oder Nagetiere versichert sind.

Üblicherweise findet sich in den meisten Versicherungsbedingungen folgende Regelung:

„Versichert sind unmittelbar durch Tierbiss verursachte Schäden, insbesondere an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämmmatten des Fahrzeugs. Nicht versichert sind durch Tierbiss verursachte Schäden im Fahrzeuginnenraum (z.B. Fahrgast- und/oder Kofferraum) und an Stoffverdecken (z.B. bei Cabrios). Folgeschäden aller Art, insbesondere weitergehende Schäden am Fahrzeug oder seiner Teile selbst, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.“

Streitig war in dem konkreten Fall was unter dem Begriff Fahrzeuginnenraum fällt. Beschädigt waren u.a. die Wasserabläufe des Panoramadaches, der Kopfairbag auf der Beifahrerseite, die Dämmung hinter dem Armaturenbrett und die Isolierung der Verkabelung.

Die Versicherung hat eine Regulierung des Schadens mit dem Hinweis abgelehnt, dass sich die beschädigten Stellen im Innenraum des Fahrzeuges befänden und damit kein Versicherungsschutz bestünde.

Entscheidung:

Das OLG F.a.M. hat diese anders bewertet und dem Versicherungsnehmer Recht gegeben. Unter „Schäden am Fahrzeug“ ist nicht nur die Außenhülle gemeint, sondern das Fahrzeug als Ganzes.  Zwar sei der Fahrzeuginnenraum vom Versicherungsschutz ausgenommen, die festgestellten Schäden lägen aber nicht im Fahrzeuginnenraum. Der Zwischenraum hinter der Verkleidung mit Lüftungselementen, Klimaanlage, Sicherheitseinrichtungen, Bordelektronik und den entsprechenden Verkabelungen gehöre nicht zum Innenraum. Damit bestehe Versicherungsschutz.

Es zeigt an diesem Beispiel wieder exemplarisch, dass man sich als Versicherungsnehmer nicht mit jedem Ablehnungsschreiben der Versicherung abfinden muss. Man sollte seine Ansprüche durch einen Experten prüfen und, wenn nötig, auch gerichtlich durchsetzen.