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Vorsicht beim Türöffnen

OG Celle, 06.11.2018 (15 U 61/18

Beim Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug haben alle Insassen des Fahrzeugs besondere Vorsicht walten zu lassen. Gemäß § 14 StVO hat man sich so zu verhalten, dass die Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Dies stellt den höchsten anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab im Straßenverkehr dar.

Wozu die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht führen kann verdeutlicht nun aktuell ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 06.11.2018 (15 U 61/18).

Mitverschulden des Radfahrers

In diesem dem OLG vorliegenden Fall, hatte eine Autofahrerin ordnungsgemäß auf einem Seitenstreifen geparkt und wollte gerade aussteigen. Als sie daher ihre Fahrertür öffnete, stieß ein auf der Straße vorbeifahrender Radfahrergegen die Tür und stürzte, wobei er sich schwer verletzte. Streitig in diesem Fall war, wie weit die Tür sich geöffnet hat und in welchem Abstand der Radfahrer an dem Fahrzeug vorbeigefahren ist. In der ersten Instanz hat ein Sachverständigengutachten ergeben, dass der exakte Öffnungswinkel der Tür bei der Kollision nicht zu bestimmen sei, allerdings könnte ein Öffnungswinkel von nur 10-30 Grad „möglich“ bzw. „wahrscheinlich“ gewesen sein.

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht zunächst ein Mitverschulden des Radfahrers von 20 % angenommen – wonach die Ersatzansprüche des Radfahrers zu kürzen gewesen wären.

Das OLG hat nun entschieden, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichen, um ein Mitverschulden des Radfahrers zu begründen und diesem, bzw. der Erbin, der Radfahrer war zwischenzeitlich verstorben, vollen Schadensersatz zugesprochen.

Gegen den PKW-Fahrer spreche der Beweis des ersten Anscheins den Unfall verschuldet zu haben, wenn die Kollision eines Radfahrers mit der geöffneten Fahrertür im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür erfolgt.

Zu einem Mitverschulden des Radfahrers könne man nur gelangen, wenn dieser in einem zu geringen seitlichen Abstand zum geparkten PKW gefahren sei. Dieser Mindestabstand sei zwar stets einzelfallabhängig, er müsse aber zumindest 50 cm betragen.

Da allerdings die Beweislast für ein Mitverschulden bei der PKW Fahrerin liege und der Nachweis des zu geringen Abstands des Radfahrers hier nicht erbracht worden sei, verneint das OLG hier eine Mithaftung des Radlers.

Insbesondere erachtet das OLG die Ausführungen des beauftragten Sachverständigen als nicht ausreichend, um eine Mithaftung zu beweisen, da die festgestellte „Möglichkeit“ und „Plausibilität“ nicht ausreiche, um zu der vollen Überzeugung zu gelangen, dass die Fahrzeugtür nur ganz wenig geöffnet gewesen war.

Fazit

Dem Urteil lässt sich also entnehmen, dass auch der Radfahrer durchaus vorsichtig sein muss, wenn er an geparkten Fahrzeugen vorbeifährt.

Seiner Sorgfaltspflicht kommt er in der Regel nach, wenn er einen ausreichenden Sicherheitsabstand von zumindest 50 cm zum Fahrzeug einhält. Dass dieser Sicherheitsabstand nicht eingehalten worden sein könnte, hat im Streitfall der Fahrzeugführer bzw. der Türöffner vollständig zu beweisen. Gelingt ihm dies nicht, so haftet er – so die Rechtsprechung des OLG Celle – für den eingetretenen Schaden zu 100 %.