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Unfall mit zwei Kfz – Anwaltskosten

BGH, 29.10.2019, VI ZR 45/19

Der BGH hat mit Urteil vom 29.10.2019, VI ZR 45/19 drei wichtige Punkte für die Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall bestätigt.

  1. Grundsätzlich gilt, dass bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist. Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs.2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dies gilt auch bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens. Der Geschädigte (hier Autovermietungsfirma) muss sich einen möglichen Großkundenrabatt anrechnen lassen. Der Haftpflichtversicherer muss nicht konkret vortragen, welche Vereinbarung der Geschädigte mit welcher Reparaturwerkstatt geschlossen hat.
  2. Bei der fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens sind grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer Marken gebundenen Fachwerkstatt  zugrunde zu legen, die ein vom Unfallgeschädigten eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dazu gehören auch die Kosten der Ersatzteile, sowie die UPE-Aufschläge, 125,67€ im vorliegenden Fall.
  3. Bei nicht einfach gelagerten Verkehrsunfällen, d.h. bei einem Unfall mit zwei beteiligten Fahrzeugen,  muss der Schädiger die Anwaltskosten des Geschädigten tragen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Privatperson, Behörde oder ein Unternehmen handelt.